Nervenarztpraxis Dr. Rauthmann

INFORMATIONEN  ZUM DATENSCHUTZ

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck unsere Praxis Daten erhebt, speichert oder weiterleitet. Der Information können Sie auch entnehmen, welche Rechte Sie in puncto Datenschutz haben.

 

1. VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE DATENVERARBEITUNG

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist:

Praxisname:  Nervenarztpraxis Dr. Rauthmann

Adresse :  Falkstr. 2, 59423 Unna

Kontaktdaten: Telefon 02303/300261 (Fax 02303/300266)

 

2. ZWECK DER DATENVERARBEITUNG

Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben, um den Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arzt und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.
Hierzu verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, insbesondere Ihre Gesundheitsdaten. Dazu zählen Anamnesen, Diagnosen, Therapievorschläge und Befunde, die wir oder andere Ärzte erheben. Zu diesen Zwecken können uns auch andere Ärzte oder Therapeuten, bei denen Sie in Behandlung sind, Daten zur Verfügung stellen (z.B. in Arztbriefen).
Die Erhebung von Gesundheitsdaten ist Voraussetzung für Ihre Behandlung. Werden die notwendigen Informationen nicht bereitgestellt, kann eine sorgfältige Behandlung nicht erfolgen.

 

3. EMPFÄNGER IHRER DATEN

Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder Sie eingewilligt haben.
Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können vor allem andere Ärzte / Psychotherapeuten, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, Ärztekammern und privatärztliche Verrechnungsstellen sein.
Die Übermittlung erfolgt überwiegend zum Zwecke der Abrechnung der bei Ihnen erbrachten Leistungen, zur Klärung von medizinischen und sich aus Ihrem Versicherungsverhältnis ergebenden Fragen. Im Einzelfall erfolgt die Übermittlung von Daten an weitere berechtigte Empfänger.

 

4. SPEICHERUNG IHRER DATEN

Aufgrund rechtlicher Vorgaben sind wir dazu verpflichtet, diese Daten mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Nach anderen Vorschriften können sich längere Aufbewahrungsfristen ergeben, zum Beispiel 30 Jahre bei Röntgenaufzeichnungen laut Paragraf 28 Absatz 3 der Röntgenverordnung.
Eine automatische Löschung der Daten erfolgt nach 30 Jahren oder nach Übergabe der Praxis, sofern es die rechtlichen Vorgaben erlauben,  selbstverständlich aber, wenn sie dies nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen wünschen.

 

5. WEBSEITE UND EMAIL/FAX

Erfassung allgemeiner Informationen
Mit jedem Zugriff auf dieses Angebot werden durch uns bzw. den Webspace-Provider automatisch Informationen erfasst. Diese Informationen, auch als Server-Logfiles bezeichnet, sind allgemeiner Natur und erlauben keine Rückschlüsse auf Ihre Person.
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 Fax/E-Mail
Wenn Sie uns per E-Mail/Fax kontaktieren, speichern wir die von Ihnen gemachten Angaben, um Ihre Anfrage beantworten und mögliche Anschlussfragen stellen zu können.

Einbindung von Diensten und Inhalten Dritter
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6. IHRE RECHTE

Sie haben das Recht, über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten Auskunft zu erhalten. Auch können Sie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung von Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu.
Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Basis von gesetzlichen Regelungen. Nur in Ausnahmefällen benötigen wir Ihr Einverständnis. In diesen Fällen haben Sie das Recht, die Einwilligung für die zukünftige Verarbeitung zu widerrufen.
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Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:

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Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf

Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

7. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

 

8. ÄNDERUNG UNSERER DATENSCHUTZVEREINBARUNG

Um zu gewährleisten, dass unsere Datenschutzerklärung stets den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht, behalten wir uns jederzeit Änderungen vor. Das gilt auch für den Fall, dass die Datenschutzerklärung aufgrund neuer oder überarbeiteter Leistungen, zum Beispiel neuer Serviceleistungen, angepasst werden muss. Die neue Datenschutzerklärung greift dann bei Ihrem nächsten Besuch auf unserem Angebot.

 

 

Ihr Praxisteam Dr. Rauthmann

 

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Sie sind Nervenarzt, was bedeutet dies?

Der Nervenarzt ist Facharzt für Nervenheilkunde, was die Gebiete Psychiatrie und Neurologie abdeckt. Er entspricht dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie.

Der Nervenarzt muß mehrere Jahre in der Neurologie  und mehrere Jahre in der Psychiatrie (bei mir waren jeweils 3 Jahre erforderlich) arbeiten. Anschließend muß er noch eine Facharztprüfung erfolgreich bestehen.

 Sie sind doch Psychologe?

Nein.

Psychologie ist völlig eigenständiges Studienfach. Psychologe ist wer ein Psychologiestudium erfolgreich abgeschlossen hat. Ich habe Medizin studiert (Approbation 1987) und mich anschließend zum Facharzt für Neurologie weitergebildet (Facharztprüfung 1994), nach jahrelanger Oberarzttätigkeit zusätzlich als Facharzt für Nervenheilkunde (der neben die Neurologie auch die Psychiatrie umfaßt) weitergebildet (Facharztprüfung 2004).

Häufig werden Psychiater und Psychologe verwechselt. Ein Psychiater ist zunächst einmal ein Arzt. Er muß ein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen haben. Als fertiger Arzt muß er sich auf dem Gebiet der Psychiatrie weiterbilden. Das bedeutet zunächst, dass er bei einem weiterbildungsberechtigten Arzt arbeiten muß und sich dort mehrere Jahre (5-6 je nach Weiterbildungsordnung) weiterbildet. Anschließend muß er noch eine Facharztprüfung erfolgreich bestehen. Erst dann kann er sich Psychiater nennen.

 

Ich soll zum Neurologen, sie sind doch Nervenarzt, bin ich bei Ihnen richtig?

Ja, der Nervenarzt ist Neurologe und Psychiater, kann deshalb beide Fachgebiete behandeln.
Darüberhinaus bin ich schon sehr viel länger Neurologe, da ich meinen Facharzt für Neurologie bereits 1994 abgelegt habe. De Kassenärztliche Vereinigung verlangt aber, dass man sich entscheidet, in welchen Bereich man behandelt. Als reiner Neurologe dürfte ich psychiatrische Patienten nicht behandeln. Deshalb erscheint nur der Facharzt für Nervenheilkunde auf meinem Briefkopf.
 

Ich soll zum Psychiater, sie sind doch Nervenarzt, bin ich bei Ihnen richtig?

Ja,
ein Nervenarzt ist Neurologe und Psychiater, kann deshalb beide Fachgebiete behandeln.
  
 

Ich soll zum Psychotherapeuten bzw. eine Psychotherapie machen, sie sind Nervenarzt, bin ich bei Ihnen richtig?

Nein. 
Psychotherapie (als Kassenleistung) können Ärzte oder Psychologen machen, die eine weitere Ausbildung als Psychotherapeut  erforderlich. Sie müssen dann speziell als Psychotherapeut zugelassen werden. Unglücklicherweise ist der Bezeichnung Psychotherapie an sich nicht geschützt. Psychotherapie kann deshalb jeder Arzt oder Heilpraktiker machen (und auch auf sein Schild schreiben) , unabhängig davon ob und welche Psychotherapie-Ausbildung  er hat. Dies gilt nicht für die von der KV zugelassenen Psychotherapeuten, die eine entsprechende Qualifikation haben müssen. Allerdings gibt es hier genau wie auch sonst bei Ärzten eine Zulassungssperre, d. h. pro Gebiet wird nur eine bestimmte Anzahl von Psychotherapeuten zugelassen. Natürlich können nicht von der KV zugelassene Psychotherapeuten genauso gut qualifiziert sein wie zugelassene Psychotherapeuten, die ist aber nicht zwingend der Fall. Jemand, der auf eigene Kosten eine Psychotherapie machen will, sollte sich deshalb die Qualifikation des Therapeuten genau prüfen.

 

MS und Impfung

MS und Impfung:

 

Quelle RKI:

 

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/AllgFr_Grunderkrankungen/FAQ04.html

 

 

 

Prinzipiell ist eine Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) keine Kontraindikation zur Durchführung einer Impfung. Die Beobachtung, dass Infektionserkrankungen (z. B. Influenza) bei Personen mit MS das Risiko für einen Schub erhöhen können unterstreicht die Notwendigkeit eines umfassenden Impfschutzes [1, 2]. Zusätzlich werden PatientInnen mit MS häufig mit immunmodulierenden Medikamenten behandelt, die ebenfalls das Risiko für Infektionserkrankungen erhöhen.

 

Da Impfungen zu Modulationen im Immunsystem führen, ist es theoretisch denkbar, dass Impfungen einen Schub einer MS oder einer anderen demyelisierenden Erkrankung auslösen könnten. In systematischen Studien und Übersichtsarbeiten konnten aber weder Zusammenhänge zwischen Impfungen (z. B. gegen Hepatitis B, Influenza, Tetanus) und einer Erkrankung an MS noch mit einer Schubauslösung bei bereits diagnostizierter MS beobachtet werden [3-7]. Einzelfälle eines MS-Schubes nach Impfung mit einem Gelbfieber-Lebendimpfstoff wurden berichtet [8]. Dabei handelte es sich aber um eine kleine Fallserie (n=7) mit methodischen Schwächen [9]; ein kausaler Zusammenhang konnte nicht hergestellt werden [8].

 

Eine Studie, die Patienten vor Ausbruch der MS-Erkrankung beobachtete, zeigte, dass in der Gruppe, in der Impfungen verabreicht worden waren, später weniger MS-Fälle diagnostiziert wurden. Vor allem bei Influenza- oder der FSME-Impfung wurde später seltener eine MS diagnostiziert [10]. Ob ein protektiver Aspekt besteht müssen weitere Studien untersuchen.

 

Totimpfstoffe können jederzeit verabreicht werden. Wenn wegen der MS oder einer anderen demyelisierenden Erkrankung eine immunsuppressive Therapie gegeben wird, ist grundsätzlich zu beachten, dass das Impfansprechen auf Totimpfstoffe reduziert sein kann. Lebendimpfstoffe können grundsätzlich auch bei MS gegeben werden, wenn keine Immunsuppression besteht. Während eines Schubs oder unter einer immunsuppressiven Therapie sind Lebendimpfstoffe allerdings kontraindiziert [11].

 

Ausführliche Hinweise für die Impfung von Patienten mit MS, anderen Autoimmunerkrankungen bzw. unter immunsuppressiver Therapie finden sich in Papier IV-Impfen bei Immundefizienz (Wagner et al., 2019) und Papier III-Impfen bei Immundefizienz (Laws et al., 2020) und Mitteilungen der STIKO zu Immundefizienz.

 

Literatur:

 

1. Oikonen M, Laaksonen M, Aalto V, et al. (2011) Temporal relationship between environmental influenza A and Epstein-Barr viral infections and high multiple sclerosis relapse occurrence. Mult Scler 17:672-6802.

 

2. De Keyser J, Zwanikken C, Boon M (1998) Effects of influenza vaccination and influenza illness on exacerbations in multiple sclerosis. J Neurol Sci 159:51-533.

 

3. Confavreux C, Suissa S, Saddier P, Bourdes V, Vukusic S (2001) Vaccinations and the risk of relapse in multiple sclerosis. Vaccines in Multiple Sclerosis Study Group. N Engl J Med 344:319-3264.

 

4. Mailand MT, Frederiksen JL (2017) Vaccines and multiple sclerosis: a systematic review. J Neurol 264:1035-10505.

 

5. Miller AE, Morgante LA, Buchwald LY, etal. (1997) A multicenter, randomized, double-blind, placebo-controlled trial of influenza immunization in multiple sclerosis. Neurology 48:312-3146.

 

6. Ascherio A, Zhang SM, Hernan MA, et al. (2001) Hepatitis B vaccination and the risk of multiple sclerosis. N Engl J Med 344:327-3327.

 

7. Mouchet J, Salvo F, Raschi E, et al. (2018) Hepatitis B vaccination and the putative risk of central demyelinating diseases -A systematic review and meta-analysis. Vaccine 36:1548-15558.

 

8. Farez MF, CorrealeJ (2011) Yellow fever vaccination and increased relapse rate in travelers with multiple sclerosis. Arch Neurol 68:1267-1271

 

9. Pool V, Gordon DM, Decker M (2012) Methodological issues with the risk of relapse study in patients with multiple sclerosis after yellow fever vaccination. Arch Neurol 69:144; author reply 144-145

 

10. Hapfelmeier, 2019, A large case-control study on vaccination as risk factor for multiple sclerosis

 

11. Rolfes, 2019, Fulminant MS Reactivation Following Combined Fingolimod Cessation and Yellow Fever Vaccination

 

Stand: 16.07.2020

 

 

 

Quelle DSMG

 

https://www.dmsg.de/corona-virus-und-ms/impfung0/

 

 

 

Impfungen und Multiple Sklerose

 

Über Jahrzehnte haben Ärzte MS Erkrankte vor Impfungen gewarnt. Militante Impfgegner schüren aktuell ganz allgemein vehement nun auch die Vorbehalte gegen die Covid-19 Impfung und verunsichern durch Falschinformationen die Bevölkerung. Bitte achten Sie daher auf verlässliche Quellen, aus denen Sie ihre Informationen beziehen.

 

Zu Impfungen mit Tot-Impfstoffen bei MS Erkrankten wurden in den letzten Jahren viele Daten veröffentlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Impfung mit Tot-Impfstoff einen Schub auslösen könnte, ist demnach extrem gering (Zettl, Beiträge in der DMSG-Verbandszeitschrift aktiv!, Ausgaben 03 und 04/2020). Auch das Auftreten einer MS oder einer anderen Autoimmunerkrankung nach einer Impfung konnte durch eine umfangreiche Untersuchung nicht bestätigt werden. Impfungen mit Lebendvirus-Impfstoffen werden etwas kritischer beurteilt, da sie eine stärkere Immunreaktion hervorrufen. Dennoch besteht auch hier keine absolute Gegenanzeige. Im Einzelfall muss immer abgeschätzt werden, welches Risiko die Krankheit in sich birgt, vor der die Impfung schützen soll und welches Risiko die Impfung mit sich bringt.

 

Wir wissen, dass nach Infekten, das Schubrisiko erhöht ist. Im Vergleich dazu ist das Schubrisiko nach einer Impfung, wenn es dieses überhaupt gibt, sehr gering. Jede Impfung ist eine Abwägung zwischen der Angst vor der Impfung und der Angst vor der Infektionskrankheit und ihren Folgen, die damit aber mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert wird.

 

Da die Covid-19 Infektion in zehn Prozent der Fälle einen schweren Verlauf nimmt und der Fall-Verstorbenen-Anteil in Deutschland zwischen zwei und drei Prozent liegt (vgl. Robert-Koch-Institut), empfehlen wir MS-Erkrankten nach heutigem Stand, sich und andere durch die Impfung zu schützen. Zudem können auch nach einer mild verlaufenden Infektion langanhaltende Symptome (Long Covid) auftreten, wie Geschmacksstörungen und, für MS-Erkrankte besonders beeinträchtigend, chronische Müdigkeit, Fatigue und Depressionen (vgl. Robert-Koch-Institut).

 

Wie entsteht Immunität bei einer Virusinfektion?

 

Wenn ein Krankheitserreger - in diesem Fall das SARS-Cov2-Virus - in den Körper eindringt, sucht er sich eine Wirtszelle, in der er sich vermehren kann. Hierzu benutzen alle Viren ihr Erbgut (bestehend aus RNA oder DNA), das heißt bei jedem Virusinfekt ist fremde RNA/DNA in der Zelle. Nur so kann sich das Virus vermehren. Der Körper versucht dann, das Virus durch sein Immunsystem zu eliminieren und benutzt dazu Abwehrzellen und die Bildung von Antikörpern. Nach einer abgelaufenen Infektion lassen sich in der Regel diese virusspezifischen Antikörper nachweisen und bieten zusammen mit der Immunität auf zellulärer Ebene einen Schutz vor einer erneuten Infektion. Bezüglich Covid-19 gibt es aber Hinweise, dass der von einer Infektion Genesene weiterhin Viren ausscheidet könnte und daher über die Erkrankungsphase hinaus eine Infektionsquelle sein kann. Daher gelten auch für Covid-19 Genesene weiterhin die Hygienemaßnahmen.

 

Wie entsteht Immunität durch eine Impfung?

 

Eine Impfung soll den Körper vor Erkrankungen schützen, obwohl dieser noch nie mit dem Erreger der Erkrankung konfrontiert wurde. Sie ist somit eine klassische Präventionsmaßnahme. Dabei wird mechanistisch das körpereigene, adaptive Immunsystem mit einem nicht mehr krankmachenden Erreger oder eines seiner Bestandteile stimuliert. Als Folge wird ein sogenanntes Immungedächtnis aufgebaut, so dass bei einer Konfrontation mit dem eigentlichen, echten Erreger, der Körper bereits über die Werkzeuge für eine spezifische und schnelle Immunabwehr verfügt. Eine Erkrankung wird damit verhindert oder deutlich in ihrer Schwere abgeschwächt. Für SARS-CoV2 gibt es erste Hinweise, dass geimpfte Personen in nur sehr geringem Maße zur Verbreitung des Virus beitragen im Vergleich zu nicht geimpften Personen.

 

MS und Impfen allgemein

 

Eine MS stellt grundsätzlich keine Kontraindikation (Gegenanzeige) für Impfungen dar. Impfungen lösen keine MS aus und eine Auswirkung auf die Krankheitsaktivität ist unwahrscheinlich. Durch Impfungen vermeidbare Infektionen können einerseits schwerwiegende Erkrankungen verursachen, andererseits bei MS-Erkrankten darüber hinaus Schübe auslösen und zur Krankheitsverschlechterung beitragen. Dieses Risiko ist grundsätzlich höher einzuschätzen als potenzielle Risiken durch Impfungen. MS-Erkrankte sollten daher entsprechend den von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des RKI empfohlenen Impfungen im Erwachsenenalter geimpft werden. Grundsätzlich sollte man sich nur impfen lassen, wenn man sich selbst wohl fühlt und nicht erste Symptome einer Erkältung bemerkt.

 

Für Impfungen unter MS-Therapien sind allerdings einige Hinweise zu berücksichtigen. Bei einigen Immuntherapien gibt es Hinweise auf ein vermindertes Ansprechen. Die Datenlage hierzu ist begrenzt. Grundsätzlich sind Impfungen mit Tot-Impfstoffen auch unter Therapien, die Immunzellen aus dem Körper entfernen („Zell-depletierende Therapien“) oder auf andere Art immunsuppressiv wirken möglich, das Ansprechen auf die Impfung kann unter solchen Therapien allerdings vermindert sein. Bei Lebend-Impfstoffen (wie Gelbfieber, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen) können selten verstärkte Impfreaktionen auftreten. Die Indikation sollte bei MS-Erkrankten und insbesondere unter MS-Therapien streng gestellt werden. Lebend-Impfungen unter Ocrelizumab, Alemtuzumab, Cladribin, Fingolimod, Siponimod, Ozanimod, Natalizumab oder Mitoxantron sind kontraindiziert. Die meisten der von der STIKO im Erwachsenenalter und für Ältere empfohlenen Impfungen sind Tot-Impfstoffe und können auch für MS-Erkrankte uneingeschränkt empfohlen werden. Vor Beginn einer MS-Therapie sollte immer der Impfstatus kontrolliert und ggf. fehlende Impfungen mit Lebend-Impfstoffen nachgeholt werden, wenn die MS-Therapie entsprechend verschiebbar ist.

 

Welche Arten von Impfstoff-Konzepten gibt es und wie wirken sie?

 

Etablierte Konzepte (sog. Tot-Impfstoffe und Lebend-Impfstoffe):

 

  • nicht mehr reproduktionsfähige Krankheitserreger bzw. deren Bestandteile: Lösen eine schwächere Immunantwort als Impfstoffe mit reproduktionsfähigen Krankheitserregen aus und enthalten verschiedene Zusatzstoffe (Adjuvanzien) als Hilfsstoffe (Beispiel Tetanus). Um die spezifische Immunreaktion auf den Impfstoffen zu steigern, werden in der Regel nach einem bestimmten Schema Auffrischungsimpfungen mehrmals verabreicht. Die erreichte Immunität hält meist nur über einen beschränkten Zeitraum an. (Vero von Sinopharm, CoronaVac von Sinovac)
  • geringe Menge abgeschwächter (attenuierter), aber lebendiger, d.h. vermehrungsfähiger Krankheitserreger (Beispiel Masern) lösen eine stärkere Immunantwort aus und die erreichte Immunität hält meist lebenslang an. Selten können vorübergehend ähnliche Beschwerden wie bei der Krankheit selbst auftreten.

 

Neue Konzepte:

 

  • Vektorbasierte Impfstoffe (Nukleinsäure basiert): Mit einer sog. Fähre werden Virusbestandteile in den Körper gebracht. Diese Impfstoffe sind gegenwärtig noch aufwendig zu produzieren. (COVID19 Vaccine von AstraZeneca basiert auf einem Schimpansen-Adenovirus; Sputnik V des Gamaleya Research Institute basiert auf zwei humanen Adenoviren, Serotyp5 und 26;  Ad5-nCoV von CanSino Biologics, Ad26.COV2.S von Johnson & Johnson basiert auf dem humanen Adenovirus-Serotyp 26).
  • Impfstoffe auf der Basis nachgebauter Erregerbestandteile: Einfach herzustellen, hohe Sicherheit, benötigen aber oft mehrere Zusatzstoffe.

 

  • DNA-Impfstoffe (Nukleinsäure basiert, entspricht keinem Lebendimpfstoff): Injizierte Gene simulieren die entsprechende Infektion. Diese Impfstoffe sind relativ einfach und günstig herzustellen. Das Nebenwirkungsspektrum ist aktuell noch nicht zu bewerten.
  • RNA-Impfstoffe (Nukleinsäure basiert, entspricht keinem Lebendimpfstoff): Teile der Bauanleitung (RNA) des Erregers werden beispielweise in Micro-Fetttröpfchen verpackt und in den Körper injiziert. Die RNA gibt die Information an die Zelle und wird dann schnell abgebaut. Die Zelle produziert dann Teile des Erregers, die die für eine Immunität notwendigen Abwehrreaktionen auslösen. Es erfolgt keine Veränderung des Erbguts beim Geimpften! (Comirnaty von BioNTech, COVID19 Vaccine von Moderna, CVnCoV von CureVac)
  • Impfungen mit virusähnlichen Partikeln: Proteine der Erregerhülle werden biotechnologisch hergestellt und lösen bei der geimpften Person eine Immunantwort aus. Der Impfstoff enthält keine genetische Information und hat eine hohe Sicherheit.

 

Zugang zur Corona-Schutzimpfung

 

Nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 24. Februar 2021 sind MS-Erkrankte per se für die Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität (§ 4 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b) berücksichtigt – „Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen“. MS-Erkrankte, die 60 Jahre und älter sind, können aufgrund des Alters (§ 4 Abs.1 Nr. 1) und unabhängig von ihrer MS-Erkrankung mit Vorlage des Personalausweises einen Termin erhalten. MS-Erkrankte unter 60 Jahren benötigen für die Terminvergabe in dieser Priorisierungsgruppe ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung genannten Erkrankung. Arztpraxen sind zur Ausstellung dieses ärztlichen Zeugnisses berechtigt. Sofern der MS-Erkrankte aufgrund früherer Behandlung dem Arzt unmittelbar persönlich bekannt ist, kann das ärztliche Zeugnis auch telefonisch angefordert und postalisch versandt werden. Die Vergütung der Arztpraxis ist ebenfalls in der Impfverordnung in § 9 geregelt.

 

In Einzelfällen kann eine vorrangige Priorisierung für MS-Erkrankte, in die Gruppe für Schutzimpfungen mit hoher Priorität (§ 3 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe j) erfolgen. Grundsätzlich sind in dieser Priorisierungsgruppe Personen, die 70 Jahre oder älter sind bereits unabhängig einer MS-Erkrankung berücksichtigt (§ 3 Abs.1 Nr. 1). Für einen Impftermin reicht auch hier die Vorlage des Personalausweises aus. MS-Erkrankte, die jünger als 70 Jahre alt sind, können umfasst sein, wenn nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Corona-Virus vorliegt. Das notwendige ärztliche Zeugnis für die Zugehörigkeit zu dieser Priorisierungsgruppe auch unter 70 Jahren kann nur von Einrichtungen ausgestellt werden, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder beauftragten Stellen benannt worden sind (§ 6 Abs. 6). Vermutlich wird es dazu notwendig sein, entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen, die das Vorliegen der MS-Erkrankung belegen. Es ist daher zu empfehlen, über die jeweilige Landesregierung bzw. die zuständige Gesundheitsbehörde in Erfahrung zu bringen, welche Einrichtung nach der Impfverordnung für die Ausstellung derartiger ärztlicher Zeugnisse zuständig ist und welche Unterlagen einzureichen sind. Sie können sich hier auch an Ihren zuständigen DMSG-Landesverband wenden.

 

Hinweise:

 

  • Es kann zu Unterschieden der Priorisierungsstufen der Coronavirus-Impfverordnung und der Empfehlungen der STIKO kommen. Dies beruht darauf, dass die STIKO gesetzlich beauftragt ist Impfempfehlungen für Deutschland auf aktueller, evidenzbasierter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erarbeiten. Der Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung liegt allerdings in der Verantwortung des BMG, somit ist die Coronavirus-Impfverordnung des BMG die rechtliche Grundlage.

 

Impfungen gegen Corona allgemein

 

Aktuell sind mehrere Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 in der Entwicklung. Sie erhalten verlässliche Kurzinformationen zu ausgewählten Impfstoffen, zu denen in Europa ein Zulassungsantrag gestellt ist und ausreichende Daten veröffentlicht sind, auf der Website des Institutes für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Die Kurzinformationen beschreiben Wirkungen und Nebenwirkungen der Impfstoffe und offene Fragen. Sie werden kontinuierlich aktualisiert, sobald neue Daten vorliegen. Zusätzlich sind jeweils die aktuellen Faktenblätter zu Covid-19-Impfungen vom RKI zu empfehlen.

 

 

 

Multiple Sklerose und Corona-Schutzimpfung

 

Grundsätzlich ist eine Impfung gegen das neuartige Coronavirus (SARS-CoV 2) zu empfehlen. Es ist derzeit darauf hinzuweisen, dass zu einem möglichen Einsatz der Covid-19-Impfstoffe bei Personen mit Autoimmunerkrankungen und/oder immunmodulierenden/-supprimierenden Therapien keine Daten/Erkenntnisse aus den Zulassungsstudien vorliegen und die genannten Einschätzungen auf vereinzelte, internationale Berichte zu Covid-19 Impfstoffen bei MS-Erkrankten, dem Wissen über die Wirkmechanismen der MS-Therapien sowie die Wirksamkeit von Covid-19 unabhängigen Impfstoffen bei MS beruhen.

 

Weitere konkrete Daten zur Abschätzung des Risiko-Nutzen-Verhältnisses der einzelnen Corona-Impfstoffe liegen uns aktuell noch nicht vor, da die Impfungen erst im Dezember 2020 mit den ersten verfügbaren Impfstoffen begonnen haben.

 

Wir erachten allerdings das Risiko, derzeit schwerer an Covid-19 zu erkranken und in der Folge auch eine mögliche Verschlechterung der MS zu erfahren, als sehr viel höher ein als durch eine Corona-Schutzimpfung. Es gilt, dass für eine Impfung eine MS-Therapie nicht unterbrochen werden sollte, da die Auswirkungen der Unterbrechung auf die MS höher einzuschätzen sind als eine geminderte Immunantwort durch die MS-Therapie (siehe auch „MS-Medikamente und Corona-Schutzimpfung“).

 

Aktuelle Erfahrungen aus Israel mit mehr als 500 MS-Patienten, die den mRNA Impfstoff von BioNtech erhalten haben, zum Teil auch schon die zweite Impfung, haben bisher keine unerwarteten Nebenwirkungen oder Aktivierung der MS gezeigt (Achiron A., Sheba Medical Center, persönliche Mitteilung). Erste Erfahrungen aus England von über 300 MS-Erkrankten, geimpft mit Impfstoff von AstraZeneca, zeigen keine besonderen Auffälligkeiten in Bezug auf die Verträglichkeit (Schmierer K., Queen Mary University of London, persönliche Mitteilung).

 

Wir empfehlen grundsätzlich die Corona-Schutzimpfung für MS-Erkrankte mit allen in der EU zugelassen Covid-19-Impfstoffen. Stehen verschiedene Impfstoffe am Impftermin zur Verfügung, raten wir die mRNA-basierten Impfstoffe zu favorisieren.

 

Im Folgenden führen wir Informationen/Aspekte auf, die bei der individuellen Risiko-Nutzen-Abwägung der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden sollten.

 

Eine Impfantwort durch die auf der MS-Erkrankung basierenden Immuntoleranzstörung bei:

 

  • den mRNA basierten Corona-Impfstoffen (BioNTech und Moderna) als ausreichend eingeschätzt wird
  • dem vektorbasierten Impfstoff von AstraZeneca etwas reduziert, aber ausreichend, eingeschätzt wird

 

Weiterführende Infos sind unter „MS-Medikamente und Corona-Schutzimpfung“ zu finden.

 

Ein mögliches Schubrisiko oder eine Auswirkung auf die MS-Krankheitsaktivität wird unter

 

  • den mRNA basierten Corona-Impfstoffen (BioNTech und Moderna) als gering eingeschätzt.
  • für den vektorbasierten Impfstoff von AstraZeneca als gering eingeschätzt. In sehr seltenen Fällen sind in den Zulassungsstudien bestätigte und Verdachtsfälle von Transverser Myelitis (autoimmune, akut-entzündliche Erkrankung des Rückenmarks, gegen Myelinscheiden gerichtet) aufgetreten (2 bzw. 3 von ca. 24.000). Hier kann auf Basis der fehlenden Datenlage bei MS in diesen seltenen Fällen eine mögliche ungünstige Auswirkung auf die entzündliche Aktivität des Immunsystems autoimmunerkrankter Personen durch den zugrundeliegenden, nicht im Menschen vermehrungsfähigen Adenovirus nicht ausgeschlossen werden. Hier sind weitere Daten auch von Patienten mit anderen Autoimmunerkrankungen notwendig.

 

 

 

Hinweis:

 

 

MS-Medikamente und Corona-Schutzimpfung

 

Es liegen aktuell keinerlei Daten zu Impfantworten auf die Corona-Impfung unter den verschiedenen Immuntherapien vor. Dennoch kann der Impferfolg aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit anderen Impfstoffen (z.B. der Grippeimpfstoffe) mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Corona-Impfstoffe übertragen werden. Sollte die Impfantwort als vermindert eingeschätzt werden, kann eine Antikörperbestimmung nach der vollständig durchgeführten Impfung erfolgen. Deren Aussagekraft ist allerdings vorsichtig zu interpretieren und wird aktuell nicht von den Krankenkassen übernommen. Es besteht generell die Möglichkeit des wiederholten Impfens, hierbei kann nach zuvor vollständig durchgeführtem Impfschema des ersten Impfstoffes, ein Impfstoffwechsel sinnvoll sein.

 

Im Folgenden sind alle MS-Medikamente mit den bereits vorliegenden Erfahrungen in Bezug auf Impfungen aufgeführt:

 

 

 

  • Interferon-beta (Avonex, Betaferon, Extavia, Plegridy, Rebif 22und 44): Impfungen gegen Grippevirus zeigten eine gegenüber nicht Interferon-beta Behandelten vergleichbare Impfantwort. Eine Impfung sollte ggf. ca. zwei bis vier Wochen vor Therapiebeginn erfolgen. Während der Therapie ist, wenn möglich die Impfung zeitlich jeweils an einem anderen Tag als die Interferon-Applikation zu legen.
  • Glatirameracetat: (Copaxone 20 und 40, Clift): Impfreaktion gegen Grippe etwas geringer, aber ausreichend.
  • Natalizumab (Tysabri): Impfantworten gegen Grippe waren etwas vermindert, aber ausreichend.
  • Dimethylfumarat (Tecfidera): Keine Hinweise auf verminderten Impfschutz.
  • Teriflunomide (Aubagio): Unter Aubagio kann der Impferfolg bei üblichen Impfungen reduziert sein, wird aber im Allgemeinen als ausreichend angesehen. Die Impfantworten können auch noch nach Absetzen der Therapie für einige Monate vermindert sein. 
  • Sphingosin-1-Phosphat-Rezeptor Modulatoren (Fingolimod/Gilenya, Ozanimod/Zeposia und Siponimod/Mayzent,): Unter der Therapie mit Fingolimod ist ein evtl. reduzierter Impferfolg zu berücksichtigen. Erste Antikörperbestimmungen bei einzelnen MS-Erkrankten, die mit Sphingosin-1-Phosphat-Rezeptor Modulatoren bzw. B-Zell depletierende Therapien (s.u.) behandelt wurden, haben sowohl nach der Infektion mit dem Coronavirus als auch nach Impfungen mit dem BioNTech-Impfstoff keine Antikörper entwickelt. Ob aber dennoch T-Lymphozyten vermittelte, ausreichend zelluläre Immunität besteht, lässt sich noch nicht einschätzen.
  • Alemtuzumab (Lemtrada): In den ersten sechs Monaten nach einem Therapiezyklus der Therapie erfolgen noch abgeschwächte Impfantworten.
  • Azathioprin (Imurek): Abgeschwächte Immunantworten in Abhängigkeit von der Dosierung
  • Cladribin (Mavenclad): Es liegen noch Daten zu einer Impfstudie (Magnify) vor. Aufgrund des Wirkungsmechanismus ist aber zumindest vorübergehend, in den ersten sechs Monaten nach dem Therapiezyklus, eine verminderte Impfantwort zu erwarten.
  • Mitoxantron (Novantron, Ralenova): Aufgrund des Wirkungsmechanismus ist während der Therapiezyklen eine verminderte Impfantwort zu erwarten, die auch nach Beendigung des letzten Zyklus, der langfristige Blutbildveränderungen mit sich bringt, zu erwarten.
  • Autologe Knochenmarkstransplantation (sog. Stammzelltherapie): Es sind mindestens sechs Monate Abstand zwischen Stammzelltransplantation und Impfung zu empfehlen.
  • B-Zell depletierende Therapien (Ocrelizumab/Ocrevus, Ofatumumab/Kesimpta, Rituximab/Mabthera usw.: Für Ocrelizumab wurde rezent gezeigt (Veloce Studie, Neurology 2020) dass bei einem Impfabstand von vier Monaten etwas niedrigere aber ausreichende Titer erzielt wurden. Erste Antikörperbestimmungen bei einzelnen MS-Erkrankten, die mit B-Zell depletierende Therapien bzw. Sphingosin-1-Phosphat-Rezeptor Modulatoren (s.o.) behandelt wurden, haben sowohl nach der Infektion mit dem Coronavirus als auch nach Impfungen mit dem BioNTech-Impfstoff keine Antikörper entwickelt. Ob aber dennoch T-Lymphozyten vermittelte, ausreichend zelluläre Immunität besteht lässt sich noch nicht einschätzen.
  • Immunglobuline: Immunglobuline sind körpereigene Immunfaktoren und enthalten viele Antikörper. Sie bieten daher einen gewissen Schutz gegen verschiedene Virusinfekte. Es ist aktuell nicht anzunehmen, dass die in Deutschland verwendeten Immunglobuline schon relevante Antikörper gegen SARS-CoV2 enthalten. Im Allgemeinen dürften diese Antikörper jedoch niedrigtitrig sein und den Impferfolg nicht manipulieren.
  • Cortison-Therapie: Die übliche Schubtherapie beeinflusst Impfantworten. Impfungen sollten frühestens zwei Wochen, besser vier Wochen nach einer Hochdosistherapie erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
 

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